Privilegierung

Privilegierung von Photovoltaik an Bahnstrecken

Privilegierte Flächen entlang von Bahnstrecken: Ein Schritt in Richtung nachhaltiger Energiegewinnung

Aktualisiert am 10. April 2026

Mit dem Ausbauziel von 22 Gigawatt Solarleistung pro Jahr ab 2026 setzt die Bundesregierung verstärkt auf Freiflächen-Photovoltaik. Neben Autobahnen spielen dabei Flächen entlang von mehrgleisigen Bahnstrecken eine zentrale Rolle – sie gelten seit 2023 als privilegierte Standorte. Doch was genau bedeutet diese Privilegierung, und welche Rolle spielen die Gemeinden?

Was sind privilegierte Flächen?

Das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht“ (BGBl. 2023 I Nr. 6 vom 11.01.2023) hat Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang von mehrgleisigen Bahnstrecken als privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB eingestuft. Die Privilegierung gilt für Flächen bis maximal 200 Meter vom äußeren Gleisrand.

In der Praxis bedeutet das: Für diese Projekte ist kein Bebauungsplan erforderlich. Die Baugenehmigung kann direkt beantragt werden. Im Genehmigungsverfahren werden allerdings weiterhin öffentliche Interessen und raumordnerische Ziele geprüft.

Überragendes öffentliches Interesse

Der Gesetzgeber misst der Errichtung und dem Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen ein überragendes öffentliches Interesse bei. Dieses setzt sich in der Schutzgüterabwägung in der Regel gegenüber anderen öffentlichen Belangen durch – ein erheblicher Vorteil bei Genehmigungsverfahren.

Der Unterschied zwischen 200 und 500 Meter Korridor

Innerhalb von 200 Metern vom Gleisrand gilt die volle Privilegierung – kein Bebauungsplan nötig. (Mehr zum 200-Meter-Korridor)

Im Bereich von 200 bis 500 Metern besteht keine Privilegierung, aber die Flächen sind gemäß § 48 EEG nach erfolgreichem Ausschreibungsverfahren förderfähig. Die Erweiterung auf 500 Meter hat das Flächenpotenzial bundesweit auf über 4,8 Millionen Hektar vergrößert. (Mehr zum 500-Meter-Korridor)

Beteiligung der Gemeinden

Im privilegierten 200-Meter-Korridor ist keine Zustimmung des Gemeinderats mehr erforderlich. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Projektträger einen Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung.

Im 500-Meter-Korridor hingegen bleibt eine Bebauungsplanung erforderlich – hier entscheiden die Gemeinden weiterhin über die Flächennutzung. Empfohlen wird, dass Gemeinden den Klimaschutzzielen Rechnung tragen und die Möglichkeiten zur Erweiterung der erneuerbaren Energieerzeugung entlang von Bahnstrecken unterstützen.

Zusammenfassung

  • Privilegierung im 200-Meter-Korridor: Kein Bebauungsplan erforderlich. Direkte Baugenehmigung möglich, unabhängig vom Gemeinderat.
  • Überragendes öffentliches Interesse: PV-Anlagen genießen in der Abwägung Vorrang gegenüber den meisten anderen öffentlichen Belangen.
  • 500-Meter-Korridor: Nicht privilegiert, aber EEG-förderfähig nach Ausschreibung. Gemeinde entscheidet über Bebauungsplan.
  • Weiterhin zu prüfen: Natur- und Artenschutzrecht, Raumordnungsziele sowie Sicherheit des Bahnverkehrs bleiben relevante Prüfkriterien.